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Zuschüsse, Subventionen, Förderungen, Kapitalzuführungen, Vergünstigungen, Zahlungserleichterungen staatlicher Einrichtungen und andere Begünstigungen durch den Einsatz staatlicher Mittel können möglicherweise staatliche Beihilfen enthalten. Diese sind grundsätzlich nach Art. 107 Abs. 1 AEUV verboten und dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Eine Vielzahl von Ausnahmen z.B. durch Genehmigungen der EU-Kommission oder auf Grundlage von Freistellungsverordnungen wie der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung prägen jedoch tatsächlich das Wirtschaftsleben.

Unsere Crew navigiert sowohl Beihilfegeber als auch Empfänger von Beihilfen sowie weitere Beteiligte durch diese Untiefen des EU-Beihilfenrechts. Wir bieten Ihnen dabei einen ganzheitlichen Beratungsansatz, der sowohl die rechtlichen als auch die ökomischen Aspekte berücksichtigt.